Ab dem 28. Januar 2022 gelten neue rechtliche Rahmenbedingungen für die Imkerïnnen. Rechtssetzende ist das Tiermittelarzneigesetz (TAMG), das die entsprechende EU-Verordnung 2019/6 des Europäischen Parlaments über Tierarzneimittel (EU-TAM-VO) umsetzt.

Neue Vorschriften bei Arnzeimitteln in der Imkerei
Neue Vorschriften bei Arnzeimitteln in der Imkerei – Foto: qimono / Pixabay

Für die Imkerei heißt das:

1. Arzneimittel dürfen nur noch zulassungskonform eingesetzt werden.

Bei der Oxalsäure heißt das, dass Stand jetzt nur geträufelt oder gesprüht werden darf. Das war bisher auch so, ist aber durch die folgenden Punkte kontrollierbar.

2. Sämtliche Arzneianwendungen sind von uns Imkerïnnen detailliert zu dokumentieren.

Die Pflicht zur Buchführung bzw. zur Nachweispflicht gilt für alle angewendeten Arzneimittel bzw. Varroazide in der Imkerei. Das ist ganz unabhängig davon, ob es sich um verschreibungs-, apothekenpflichtige oder freiverkäufliche für Bienen zugelassene Tierarzneimittel handelt. Es gilt zudem auch unabhängig davon, wie viele Bienenvölker der Halter hat. Diese Dokumentation (Bestandsbuch) muss zudem für fünf Jahre zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

3. Die Einhaltung wird behördlich überprüft

Ob die neuen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wird von den zuständigen Behörden kontrolliert. Da die Gesetze für alle Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren gelten, muss auch für uns Imkerïnnen mit Kontrollen gerechnet werden. Auch dies gilt unabhängig davon, ob wir die Bienen aus Hobby oder beruflich halten.

4. Die Zulassung vieler Arzneimittel ist befristet bis 2027

Das soll aber nicht weiter beunruhigen, sondern liegt an einer Umstellung der Zulassungsverfahren, die künftig arzneimittelspezifisch aber auch vereinfacht geschehen soll. Von einer Vorratsbeschaffung wird derzeit abgeraten.

5. Diese Regelungen gelten für alle Stoffe, mit denen die Imkerïnnen ihre Bienenvölker behandelt.

Konkret sind das laut Art 4 Abs 1 der neuen EU-Verordnung „alle Stoffe oder Stoffzusammenstellungen, die mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  • sie sind zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten bestimmt;
  • sie sind dazu bestimmt, im oder am tierischen Körper angewendet oder einem Tier verabreicht zu werden, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen;
  • sie sind dazu bestimmt, bei Tieren zum Zweck einer medizinischen Diagnose verwendet zu werden;
  • sie sind zur Euthanasie von Tieren bestimmt.“